Was bedeutet "Hygiene"?
Und welchen Stellenwert hat sie?
Die
konstante Versorgung von Arbeitsstätten mit hygienischer ("nicht
krankmachender/gesundheitserhaltender") Raumluft ist eine der größten
Herausforderungen für Gebäudebetreiber. Je größer das Gebäude, desto
langfristiger und kontinuierlicher der Instandhaltungsprozess. Der
regelmäßige Filtertausch reicht dafür bei weitem nicht aus.
Das Ziel einer Lüftungsreinigung MUSS die Herstellung der Betriebssicherheit der gesamten Lüftungsanlage sein. Ist diese nicht belegt, entfällt im Schadensfall die Deckungspflicht der eigenen Versicherung.
Arbeitsstättenverordnung beachten!
Hygiene, Brandschutz
& Energieeffizienz
Wir
sichern für unsere Auftraggeber durch effiziente und sinnvolle
Projektplanung die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und
verlängern dadurch gleichzeitig die Lebensdauer der Raumlufttechnik in
einem Gebäude.
Wie
in allen Bereichen der Lüftungsreinigung, rechnet sich auch in
Büroräumlichkeiten und Gewerbeobjekten eine regelmäßige Wartung und
Reinigung der Lüftungsanlage aufgrund der Energieeinsparung und des
Werterhaltes der RLT-Anlage. Abgesehen davon wird auch das höchste Gut –
die Mitarbeiter – geschützt.
Spezifisch
für den Bereich "Büro & Gewerbe" ist der Hygieneaspekt.
Krankmachende Raumluft verursacht unweigerlich Leistungsausfälle im
Personalbereich und somit Umsatzeinbußen. Denn eine etwaige
Staubkonzentration bzw. eine mikrobiologische Keimbelastung in den
luftführenden Leitungen belastet die Atemwege und kann sogar zu
Krankheiten wie dem "Sick-Building-Syndrom" oder zu
"Building-Related-Illness" führen, die in den letzten Jahren immer
häufiger thematisiert werden. Daher macht sich eine gut gewartete und
gereinigte RLT-Anlage am Wohlbefinden der Mitarbeiter bemerkbar.
Raumluftqualität lt. Arbeitnehmerschutz
Wahrung von Versicherungs- und Haftungsschutz
Zu
guter Letzt liegt die Gewährleistung hygienischer Raumluft in
Arbeitsstätten auch im Eigeninteresse eines jeden Anlagenbetreibers.
Denn schon allein um den elementaren Versicherungs- und Haftungsschutz
aufrecht zu erhalten, ist es Voraussetzung, dass die gesetzlichen
Bestimmungen eingehalten werden. So definiert § 22 ASchG, dass in
Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der
körperlichen Belastung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich
zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss und raumklimatische
Verhältnisse herrschen müssen, die dem menschlichen Organismus
angemessen sind.
Die Zuluft darf dabei niemals schlechter sein als die
Außenluft (Stand der Technik gem. VDI 6022). Was nun genau "ausreichend
gesundheitlich zuträgliche Atemluft" bedeutet, sollte nicht erst im
Streit- bzw. Schadensfall erörtert werden. Gesundheitlich zuträgliche
Atemluft wird nicht in Gesetzestexten definiert, sondern in den
allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wir stehen Ihnen gerne für Fragen zum Thema Reinigung & Instandhaltung von Lüftungsanlagen zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.