§ 13 AStV (Arbeitsstättenverordnung)
(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens
einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
1.
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen;
2. Alarmeinrichtungen;
3. Klima- oder Lüftungsanlagen;
4. Brandmeldeanlagen.
(3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder
wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen
und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu
überprüfen.
(4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von
geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte
Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen,
technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der
Technik durchzuführen.
(5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind
Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte
aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können
entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt
werden.
§ 27 AStV (Arbeitsstättenverordnung)
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen.
Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer/innen durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen.
Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
Technischer Standard = Rechtssicherheit
Mit einer gewissenhaften Inspektion gem. dem Stand der
Technik, einer entsprechend detaillierten Protokollierung der Inspektion sowie
einem hygiene- & brandschutztechnischen Gutachten, sind Sie auf der
sicheren Seite.
Im Streit- oder Schadensfall gewährleistet diese Form der
Instandhaltung die Rechtssicherheit für Sie persönlich und/oder für Ihr
Unternehmen.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wir stehen Ihnen gerne für Fragen zum Thema Reinigung & Instandhaltung von Lüftungsanlagen zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.